UMGANG MIT BETÄUBUNGSMITTELN
– in medizinischen Einrichtungen und Pflegeheimen
Der Umgang mit verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln wird durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG, Anlage III) geregelt.
Lagerung
Betäubungsmittelvorräte müssen in speziellen Wertschutzschränken gelagert werden. Dort müssen sie verschlossen sein, um möglichen Missbrauch vorzubeugen und Unbefugten den Zugriff zu verwehren. Der Schlüssel zum Wertschutzschrank muss daher von einer berechtigten Person verwahrt werden.
Dokumentation
Für die Dokumentation von Betäubungsmitteln gibt es spezielle Betäubungsmittelbücher. Diese müssen sorgfältig geführt werden. Jeder Zugang von Betäubungsmitteln wird genau dokumentiert (Welches Medikament? Wie viel davon? Durch welchen Arzt verschrieben? Für welchen Patienten rezeptiert?). Ebenso wird bei jeder Entnahme der neue Bestand dokumentiert. Sollte ein Teil des Betäubungsmittels verworfen werden, wird auch dies schriftlich festgehalten. Jeder Zugang und jede Entnahme werden mit Unterschrift der zuständigen Pflegekraft gekennzeichnet. Bezüglich des Umgangs mit und Dokumentation von Betäubungsmitteln sollten hausinterne Qualitätsstandards zudem unbedingt berücksichtigt werden.
Vernichtung
Für die Vernichtung von Betäubungsmitteln gilt das 6-Augen-Prinzip (vernichtende Person plus zwei Zeugen). Die Vernichtung muss dokumentiert werden. Dieses Vernichtungsprotokoll muss 3 Jahre aufbewahrt werden. Bei der Vernichtung muss berücksichtigt werden, dass die Betäubungsmittel auf keinerlei Art wiedergewonnen werden können und die Umwelt nicht geschädigt wird.
– im heimischen Umfeld bei ambulant behandelten Patienten
Die Betäubungsmittel sind sicher zu verwahren, so dass Unbefugte keinen Zugang erhalten. Nicht mehr benötigte Betäubungsmittel (z.B. nach Versterben des behandelten Patienten) können zur Entsorgung an die Apotheke zurückgegeben werden.