AUSSCHLUSSKRITERIEN

Laut Gesetzgebung müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein, um einen Anspruch auf die Spezialisierte Ambulante Palliative Versorgung (SAPV) zu haben.

 

Nach §37b SGB V:

„Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen“

 

  • Privat Versicherte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf SAPV, es gibt dennoch die Möglichkeit SAPV in Anspruch zu nehmen – bei Fragen hierzu direkt an das Palliativnetz wenden
  • Sofern Aussicht auf Heilung besteht, kommt die SAPV nicht zum Einsatz
  • Eine chronische, unheilbare Erkrankung, die jedoch nicht fortschreitend ist und / oder mit einer begrenzten Lebenserwartung einhergeht ist kein Grund für die Inanspruchnahme von SAPV
  • Im Anfangsstadium einer unheilbaren Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung oder im Endstadium derselbigen OHNE komplexes Symptomgeschehen erfolgt keine SAPV, aber es besteht die Möglichkeit AAPV in Anspruch zu nehmen